Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Restrukturierungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 147/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht
Text
Bewertung
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Das Unternehmen und die Vermögenswerte des Schuldners sind nur zu bewerten, wenn ein ablehnender betroffener Gläubiger in der Restrukturierungsplantagsatzung oder binnen sieben Tagen nach dieser einen Verstoß
gegen das Kriterium des Gläubigerinteresses gemäß § 35 odergegen das Kriterium des Gläubigerinteresses gemäß Paragraph 35, oder
gegen die Bedingungen für einen klassenübergreifenden Cram-down gemäß § 36 Abs. 2gegen die Bedingungen für einen klassenübergreifenden Cram-down gemäß Paragraph 36, Absatz 2
behauptet.
(2)Absatz 2,Das Gericht kann zur Bewertung gemäß Abs. 1 einen Sachverständigen bestellen oder hiemit den Restrukturierungsbeauftragten beauftragen.Das Gericht kann zur Bewertung gemäß Absatz eins, einen Sachverständigen bestellen oder hiemit den Restrukturierungsbeauftragten beauftragen.
(3)Absatz 3,Der Kostenersatz für die Gebühren des Sachverständigen und die Kosten des Restrukturierungsbeauftragten richtet sich nach der ZPO. Dem betroffenen Gläubiger, auf dessen Antrag die Überprüfung vorgenommen wird, kann der Erlag eines Kostenvorschusses aufgetragen werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Dokumentnummer
NOR40236829