Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Restrukturierungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 147/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht
Text
Aufhebung und Einstellung
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Das Restrukturierungsverfahren ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben.
(2)Absatz 2,Das Restrukturierungsverfahren ist einzustellen, wenn
der Schuldner innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist keinen Restrukturierungsplan vorgelegt hat,
der Schuldner einem Auftrag zur Verbesserung des Restrukturierungsplans nicht rechtzeitig nachgekommen ist,
der Schuldner den Antrag auf Annahme eines Restrukturierungsplans zurückzieht,
der Schuldner Mitwirkungs- und Auskunftspflichten oder Verfügungsbeschränkungen nach § 16 Abs. 2 beharrlich verletzt,der Schuldner Mitwirkungs- und Auskunftspflichten oder Verfügungsbeschränkungen nach Paragraph 16, Absatz 2, beharrlich verletzt,
der Schuldner den Kostenvorschuss für die Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten nicht rechtzeitig erlegt,
der Schuldner den Jahresabschluss nicht vorlegt, für den die Frist zur Aufstellung während des Verfahrens abgelaufen ist,
ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde,
offensichtlich ist, dass der Restrukturierungsplan die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder den Eintritt der Überschuldung nicht verhindert, eine bereits eingetretene Überschuldung nicht beseitigt oder die Bestandfähigkeit des Unternehmens nicht gewährleistet,
die Gläubiger den Restrukturierungsplan ablehnen und die Tagsatzung nicht erstreckt wird,
ein gebotener Beschluss der Gesellschafterversammlung (§ 37) nicht binnen sechs Monaten ab Beschlussfassung wirksam wird oder ein gebotener Beschluss der Gesellschafterversammlung (Paragraph 37,) nicht binnen sechs Monaten ab Beschlussfassung wirksam wird oder
die Bestätigung des Restrukturierungsplans rechtskräftig versagt wurde.
Schlagworte
Mitwirkungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Dokumentnummer
NOR40236832