Rechtstracker.at

§ 41 ReO

Fassungen
ab 17.07.2021 — BGBl. I Nr. 147/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 41 heute17.07.2021 BGBl. I Nr. 147/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Restrukturierungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

17.07.2021BGBl. I Nr. 147/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ReO

Index

23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Text

Aufhebung und Einstellung

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Das Restrukturierungsverfahren ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben.
  2. Absatz 2,Das Restrukturierungsverfahren ist einzustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Schuldner innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist keinen Restrukturierungsplan vorgelegt hat,
    2. Ziffer 2
      der Schuldner einem Auftrag zur Verbesserung des Restrukturierungsplans nicht rechtzeitig nachgekommen ist,
    3. Ziffer 3
      der Schuldner den Antrag auf Annahme eines Restrukturierungsplans zurückzieht,
    4. Ziffer 4
      der Schuldner Mitwirkungs- und Auskunftspflichten oder Verfügungsbeschränkungen nach Paragraph 16, Absatz 2, beharrlich verletzt,
    5. Ziffer 5
      der Schuldner den Kostenvorschuss für die Entlohnung des Restrukturierungsbeauftragten nicht rechtzeitig erlegt,
    6. Ziffer 6
      der Schuldner den Jahresabschluss nicht vorlegt, für den die Frist zur Aufstellung während des Verfahrens abgelaufen ist,
    7. Ziffer 7
      ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde,
    8. Ziffer 8
      offensichtlich ist, dass der Restrukturierungsplan die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder den Eintritt der Überschuldung nicht verhindert, eine bereits eingetretene Überschuldung nicht beseitigt oder die Bestandfähigkeit des Unternehmens nicht gewährleistet,
    9. Ziffer 9
      die Gläubiger den Restrukturierungsplan ablehnen und die Tagsatzung nicht erstreckt wird,
    10. Ziffer 10
      ein gebotener Beschluss der Gesellschafterversammlung (Paragraph 37,) nicht binnen sechs Monaten ab Beschlussfassung wirksam wird oder
    11. Ziffer 11
      die Bestätigung des Restrukturierungsplans rechtskräftig versagt wurde.

Schlagworte

Mitwirkungspflicht

Im RIS seit

30.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011622

Dokumentnummer

NOR40236832