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§ 45 ReO

Fassungen
ab 17.07.2021 — BGBl. I Nr. 147/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 45 heute17.07.2021 BGBl. I Nr. 147/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Restrukturierungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

17.07.2021BGBl. I Nr. 147/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ReO

Index

23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Text

Vereinfachtes Restrukturierungsverfahren

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Wenn nur Finanzgläubiger betroffene Gläubiger sind, hat das Gericht auf Antrag des Schuldners ein vereinfachtes Restrukturierungsverfahren einzuleiten und nach Einvernahme der betroffenen Gläubiger ohne Durchführung einer Tagsatzung über die Bestätigung der Restrukturierungsvereinbarung zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Auf das vereinfachte Restrukturierungsverfahren sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Restrukturierungsverfahrens anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Schuldner hat im Antrag auf Einleitung des vereinfachten Restrukturierungsverfahrens darzulegen, dass
    1. Ziffer eins
      wahrscheinliche Insolvenz vorliegt,
    2. Ziffer 2
      nur Finanzgläubiger betroffene Gläubiger sind,
    3. Ziffer 3
      eine Mehrheit von mindestens 75% der Gesamtsumme der Forderungen in jeder Gläubigerklasse zugestimmt hat und
    4. Ziffer 4
      der Schuldner und die zustimmenden Gläubiger die Restrukturierungsvereinbarung unter Angabe des Datums der Unterfertigung unterschrieben haben.
  4. Absatz 4,Der Schuldner hat dem Antrag
    1. Ziffer eins
      eine Restrukturierungsvereinbarung, die den Inhalt eines Restrukturierungsplans (Paragraph 27, Absatz 2,) hat, anzuschließen, wobei die Zustimmungserklärungen der betroffenen Gläubiger, die auch unter der Bedingung der gerichtlichen Bestätigung im Rahmen eines vereinfachten Restrukturierungsverfahrens erfolgt sein können, nicht älter als 14 Tage sein dürfen,
    2. Ziffer 2
      eine Liste nach Paragraph 27, Absatz 3, und
    3. Ziffer 3
      eine Bestätigung nach Absatz 8, Ziffer 3,, in der die Bestätigungsvoraussetzungen nach Absatz 8, Ziffer 3, Litera a bis d dargelegt werden
    anzuschließen.
  5. Absatz 5,Die Eigenverwaltung des Schuldners darf nicht beschränkt werden; ein Restrukturierungsbeauftragter ist nicht zu bestellen.
  6. Absatz 6,Eine Vollstreckungssperre ist nicht anzuordnen.
  7. Absatz 7,Die Restrukturierungsvereinbarung hat die Wirkungen eines Restrukturierungsplans für alle in der Vereinbarung genannten betroffenen Gläubiger, die nach Absatz eins, einvernommen wurden.
  8. Absatz 8,Das Gericht hat die Restrukturierungsvereinbarung zu bestätigen, wenn
    1. Ziffer eins
      Absatz 3, Ziffer eins bis 4 erfüllt ist,
    2. Ziffer 2
      die Unterlagen nach Absatz 4, Ziffer eins bis 3 vorliegen und
    3. Ziffer 3
      durch die vom Schuldner vorgelegte Bestätigung eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Gebiet Unternehmensführung, Unternehmensreorganisation, Unternehmenssanierung, Unternehmensliquidation bescheinigt ist, dass
      1. Litera a
        Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 erfüllt ist,
      2. Litera b
        die Einteilung der Gläubigerklassen in besicherte und unbesicherte Forderungen unter Berücksichtigung des Verkehrswerts der bestellten Sicherheiten erfolgt ist,
      3. Litera c
        das Kriterium des Gläubigerinteresses gemäß Paragraph 35, Absatz eins, erfüllt ist, und
      4. Litera d
        die Restrukturierungsvereinbarung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und den Eintritt der Überschuldung verhindert oder eine bereits eingetretene Überschuldung beseitigt und die Bestandfähigkeit des Unternehmens gewährleistet.

Im RIS seit

30.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011622

Dokumentnummer

NOR40236836