Rechtstracker.at

§ 9 ReO

Fassungen
ab 17.07.2021 — BGBl. I Nr. 147/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute17.07.2021 BGBl. I Nr. 147/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Restrukturierungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

17.07.2021BGBl. I Nr. 147/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ReO

Index

23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Text

3. Abschnitt
Restrukturierungsbeauftragter

Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Das Gericht hat einen Restrukturierungsbeauftragten zur Unterstützung des Schuldners und der Gläubiger bei der Aushandlung und Ausarbeitung des Plans zu bestellen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Gericht eine Vollstreckungssperre bewilligt und ein solcher Beauftragter zur Wahrung der Interessen der Gläubiger erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      die Bestätigung des Restrukturierungsplans eines klassenübergreifenden Cram-down bedarf oder
    3. Ziffer 3
      der Schuldner oder die Mehrheit der Gläubiger, die nach dem Betrag der Forderungen zu berechnen ist, dies beantragt; in letzterem Fall aber nur, wenn die Kosten des Restrukturierungsbeauftragten von den die Bestellung beantragenden Gläubigern getragen werden und von diesen ein Kostenvorschuss erlegt wurde. Der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses, der 2 000 Euro nicht übersteigt, kann nicht angefochten werden.
  2. Absatz 2,Das Gericht hat weiters einen Restrukturierungsbeauftragten zu bestellen, wenn Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, insbesondere wenn
    1. Ziffer eins
      der Schuldner Mitwirkungs- oder Auskunftspflichten verletzt,
    2. Ziffer 2
      der Schuldner den Interessen der Gläubiger zuwiderhandelt,
    3. Ziffer 3
      gegen den Schuldner oder ein Mitglied von dessen vertretungsbefugtem Organ ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen eingeleitet wurde,
    4. Ziffer 4
      die Angaben im Finanzplan im Interesse der Gläubiger überprüft werden müssen oder
    5. Ziffer 5
      der Schuldner nach Einleitung des Verfahrens entstehende Forderungen nicht erfüllt oder Forderungen betroffener Gläubiger sicherstellt oder begleicht.
  3. Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen weder nach Absatz eins, noch nach Absatz 2, vor, so kann das Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten bestellen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      zur Prüfung, ob eine Zwischenfinanzierung oder Transaktion zu genehmigen ist oder eine neue Finanzierung (Paragraph 36 a, IO) für die Umsetzung des Restrukturierungsplans geeignet ist,
    2. Ziffer 2
      zur Erstattung eines Berichts über die voraussichtlichen Ergebnisse der Durchführung eines Insolvenzverfahrens,
    3. Ziffer 3
      bei Festlegung von Verfügungsbeschränkungen oder
    4. Ziffer 4
      zur Prüfung der Forderungen, gegen die Einwendungen vorgebracht worden sind.
  4. Absatz 4,Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann ein Stellvertreter des Restrukturierungsbeauftragten bestellt werden, der ihn im Falle der Verhinderung zu vertreten hat. Auf den Stellvertreter sind die für den Restrukturierungsbeauftragten geltenden Bestimmungen anzuwenden.
  5. Absatz 5,Der Beschluss über die Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten ist dem Schuldner und den bekannten betroffenen Gläubigern zuzustellen.

Schlagworte

Mitwirkungspflicht

Im RIS seit

30.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011622

Dokumentnummer

NOR40236800