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§ 54 RGV

Fassungen
01.02.1956 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 133/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5401.02.195630.04.2004 BGBl. Nr. 133/1955 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.02.1956BGBl. Nr. 133/1955

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Vorpassen und Streifungen (Patrouillen) geben weder auf die Benützung eines Beförderungsmittels noch auf das Kilometergeld Anspruch.
  2. Absatz 2,Wenn jedoch der Vollzug dieser Dienstverrichtungen im Grenzdienst die Nächtigung und einen mehrtägigen Aufenthalt in einer außerhalb des Standortes gelegenen Unterkunftsstätte (Blockhaus, Schutzhütte u. dgl. ) erfordert, sodaß letztere den Ausgangspunkt der eigentlichen Dienstverrichtung bildet, gebührt für den Weg vom Standorte zu dieser Unterkunft und zurück, wenn er einfach mehr als 2 km beträgt, das Kilometergeld.
  3. Absatz 3,Streifungen und Vorpassen außerhalb des Standortes begründen einen Anspruch auf Tagesgebühr nur dann, wenn die mit der Dienstleistung verbundene Dauer der Abwesenheit von der Dienststelle acht Stunden übersteigt; hiebei gebührt für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft eine Nächtigungsgebühr.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12093307

alte Dokumentnummer

N61955101550