Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechnungshofgesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1948Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof
Text
4. Gegenzeichnung der Schuldurkunden des Bundes. |
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Alle Urkunden über Finanzschulden des Bundes sind, soweit sich daraus eine Verpflichtung des Bundes ergibt, vom Präsidenten des Rechnungshofes, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, gegenzuzeichnen. Die Gegenzeichnung gewährleistet lediglich die Gesetzmäßigkeit der Schuldaufnahme und die ordnungsmäßige Eintragung in das Hauptbuch der Staatsschuld.
(2)Absatz 2,Wenn bei Aufnahme von Finanzschulden keine Urkunden ausgestellt werden, hat der Rechnungshof die Eintragung dieser Schulden in die dafür vorgesehenen Bücher ständig zu überwachen.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2015
Dokumentnummer
NOR12003700
alte Dokumentnummer
N1194811674S