Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechnungshofgesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1948Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof
Text
§ 24.Paragraph 24,
Der Präsident des Rechnungshofes oder sein Stellvertreter ist den Beratungen der Bundesregierung mit beratender Stimme zuzuziehen:
1.Ziffer eins wenn Gegenstände erörtert werden, die die Sicherstellung, Ausübung und die Ergebnisse der Gebarungskontrolle, grundsätzliche Fragen der Verrechnung und der Rechnungslegung oder die Mitwirkung des Rechnungshofes beim staatlichen Schuldendienst betreffen oder auf Anregung des Rechnungshofes zur Verhandlung gelangen;
2.Ziffer 2 wenn Personalangelegenheiten der Bediensteten des Rechnungshofes zur Verhandlung gelangen.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2015
Dokumentnummer
NOR12003714
alte Dokumentnummer
N1194811688S