(2)Absatz 2,Zum Zweck der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Abs. 1 hat die kritische Einrichtung die personenbezogenen Daten der betroffenen Personen dem Bundesminister für Inneres im elektronischen Weg über einen sicheren Kommunikationskanal strukturiert zu übermitteln. Diese Daten haben den Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls den Geburtsnamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, den Geburtsort einschließlich des Geburtslandes, die Staatsangehörigkeiten, die Vornamen der Eltern, den Hauptwohnsitz, Strafregisterbescheinigungen oder vergleichbare Nachweise aus Drittstaaten der letzten fünf Jahre in beglaubigter Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache, die bei erstmaliger Vorlage nicht älter als sechs Monate sein dürfen, die Angabe der Art der beabsichtigten Tätigkeit und die Zustimmung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit sowie zur Übermittlung des Ergebnisses der Überprüfung an die ersuchende kritische Einrichtung zu enthalten. Zudem ist, wenn vorhanden, eine Kopie eines Reisepasses, Personalausweises oder Identitätsausweises (§ 35a SPG) des Herkunftsstaates, ansonsten eine Kopie eines Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses vorzulegen.Zum Zweck der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Absatz eins, hat die kritische Einrichtung die personenbezogenen Daten der betroffenen Personen dem Bundesminister für Inneres im elektronischen Weg über einen sicheren Kommunikationskanal strukturiert zu übermitteln. Diese Daten haben den Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls den Geburtsnamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, den Geburtsort einschließlich des Geburtslandes, die Staatsangehörigkeiten, die Vornamen der Eltern, den Hauptwohnsitz, Strafregisterbescheinigungen oder vergleichbare Nachweise aus Drittstaaten der letzten fünf Jahre in beglaubigter Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache, die bei erstmaliger Vorlage nicht älter als sechs Monate sein dürfen, die Angabe der Art der beabsichtigten Tätigkeit und die Zustimmung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit sowie zur Übermittlung des Ergebnisses der Überprüfung an die ersuchende kritische Einrichtung zu enthalten. Zudem ist, wenn vorhanden, eine Kopie eines Reisepasses, Personalausweises oder Identitätsausweises (Paragraph 35 a, SPG) des Herkunftsstaates, ansonsten eine Kopie eines Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses vorzulegen.