Rechtstracker.at

§ 7 RKEG

Fassungen
ab 01.03.2026 — BGBl. I Nr. 60/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.03.2026 BGBl. I Nr. 60/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.03.2026BGBl. I Nr. 60/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RKEG

Index

41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten

Text

3. Abschnitt
Datenverarbeitungen

Datenverarbeitung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres ist als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35, (im Folgenden: DSGVO) ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten kritischer Einrichtungen einschließlich des Sektors sowie des Teilsektors, in dem diese Einrichtungen ihren wesentlichen Dienst erbringen, sowie die von den kritischen Einrichtungen erbrachten wesentlichen Dienste, Standorte und Versorgungsgebiete kritischer Infrastruktur, Kontaktdaten der gemäß Paragraph 11, Absatz 5, namhaft gemachten zentralen Kontaktstellen sowie von Ansprechpersonen,
    2. Ziffer 2
      Daten zu kritische Einrichtungen betreffende Cybersicherheitsrisiken, Cyberbedrohungen, Beinahe-Cybersicherheitsvorfälle, Cybersicherheitsvorfälle, nicht cyberbezogene Risiken, Bedrohungen, Beinahe-Sicherheitsvorfälle und Sicherheitsvorfälle, und
    3. Ziffer 3
      Daten zu den gemäß den Paragraphen 14, 15, 17 und 20 gesetzten Maßnahmen
    zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Übermittlungen der gemäß Absatz eins, verarbeiteten Daten sind
    1. Ziffer eins
      an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege sowie zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz,
    2. Ziffer 2
      an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege sowie
    3. Ziffer 3
      an jene Behörden, die in Umsetzung des Artikel 8, Absatz eins, NIS-2-RL als zuständige Behörden benannt oder eingerichtet wurden, an sonstige inländische Behörden sowie an jene Einrichtungen, die in Umsetzung des Artikel 10, Absatz eins, NIS-2-RL als Computer-Notfallteams (CSIRTs) benannt oder eingerichtet wurden, soweit dies jeweils eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben ist,
    zulässig.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zum Zwecke der Gewährleistung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit die gemäß Absatz eins, verarbeiteten Daten an die Europäische Kommission, die anderen Mitgliedstaaten, die Gruppe für die Resilienz kritischer Einrichtungen gemäß Artikel 19, RKE-RL sowie Drittstaaten zu übermitteln, soweit dies jeweils zur Erfüllung einer in der RKE-RL vorgesehenen Informationsverpflichtung erforderlich ist, sowie entsprechende Daten, die von der Europäischen Kommission, anderen Mitgliedstaaten sowie Drittstaaten übermittelt wurden, zu verarbeiten.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres ist zudem ermächtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Paragraph 17, Absatz 5, sowie Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 10, sachdienliche Informationen an kritische Einrichtungen zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die gemäß den Absatz eins bis 4 verarbeiteten Daten sind spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft eines Bescheids gemäß Paragraph 11, Absatz 8, zu löschen.
  6. Absatz 6,Jede Verarbeitung von Daten gemäß den Absatz eins bis 4 ist vom Bundesminister für Inneres zu protokollieren. Protokolldaten über durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, insbesondere Änderungen und Abfragen, sind drei Jahre lang aufzubewahren und danach zu löschen.
  7. Absatz 7,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

Schlagworte

Identifikationsdaten

Im RIS seit

16.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20012981

Dokumentnummer

NOR40272125

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/60/P7/NOR40272125