Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
Das Österreichische Rote Kreuz
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das Österreichische Rote Kreuz ist die anerkannte nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Republik Österreich. Die Errichtung anderer nationaler Gesellschaften der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung in Österreich ist unzulässig. Das Österreichische Rote Kreuz kann seine Zweigvereine, deren Zweigvereine sowie Gesellschaften, an denen es oder diese Zweigvereine beteiligt sind, ermächtigen, den Namen des Roten Kreuzes zu verwenden.
(2)Absatz 2,Das Österreichische Rote Kreuz ist als Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung an deren Grundsätze gebunden; dies gilt auch für die von ihm gemäß Abs. 1 ermächtigten Einrichtungen.Das Österreichische Rote Kreuz ist als Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung an deren Grundsätze gebunden; dies gilt auch für die von ihm gemäß Absatz eins, ermächtigten Einrichtungen.
Schlagworte
Rotkreuzbewegung
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020
Dokumentnummer
NOR40096195