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§ 10b RKG

Fassungen
ab 26.03.2021 — BGBl. I Nr. 55/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10b heute26.03.2021 BGBl. I Nr. 55/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rotkreuzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 b

Inkrafttretensdatum

26.03.2021BGBl. I Nr. 55/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RKG

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Sicherstellung der nachhaltigen Funktionsfähigkeit des Österreichischen Roten Kreuzes

Paragraph 10 b,

  1. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannte Zuwendung ist in vier jährlichen Teilbeträgen jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und November vom Bundesminister für Inneres an das Österreichische Rote Kreuz anzuweisen.
  2. Absatz 3,Bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres ist dem Bundesminister für Inneres vom Österreichischen Roten Kreuz der zahlenmäßige Nachweis über die konkrete Verwendung der Zuwendung im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln und ein Bericht über die mithilfe der Zuwendung gesetzten Maßnahmen vorzulegen. Das Österreichische Rote Kreuz entscheidet über die jeweilige konkrete Verwendung der Zuwendung im Rahmen der Zwecke gemäß Absatz eins, Der zahlenmäßige Nachweis der konkreten Mittelverwendung hat durch eine von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterzeichnete, systematische Belegaufstellung in Höhe der gewährten Zuwendung zu erfolgen und die Bestätigung dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu enthalten, dass die angeführten Belege tatsächlich bezahlt und die Zuwendungsmittel gemäß Absatz eins, verwendet wurden.
  3. Absatz 4,Erfolgt der Nachweis nicht fristgerecht oder nicht vollständig, so kann dem Österreichischen Roten Kreuz die Nachreichung der ausständigen Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufgetragen werden, dass bei Unterbleiben der Nachreichung die im entsprechenden Berichtszeitraum erfolgte Zuwendung, soweit für deren Verwendung kein oder kein vollständiger Nachweis erbracht wurde, zurückzuzahlen ist und die Auszahlung der folgenden Teilbeträge bis zum vollständigen Nachweis unterbleibt.
  4. Absatz 5,Die in Absatz eins, genannte Zuwendung ist nach drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einer Evaluierung zu unterziehen.

Im RIS seit

25.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

20005667

Dokumentnummer

NOR40231542