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§ 4 RKG

Fassungen
ab 01.02.2008 — BGBl. I Nr. 33/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.02.2008 BGBl. I Nr. 33/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rotkreuzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.02.2008BGBl. I Nr. 33/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RKG

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Verschwiegenheit

Paragraph 4,

Hauptberufliche und freiwillige Mitarbeiter des Österreichischen Roten Kreuzes und der von ihm gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ermächtigten Einrichtungen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich in Erfüllung von internationalen Aufgaben der Rotkreuz- oder Rothalbmondbewegung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Offenlegung die Durchführung dieser Aufgaben unmittelbar oder mittelbar behindern oder einschränken könnte oder die ihnen aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses mitgeteilt oder bekannt wurden. Das Österreichische Rote Kreuz kann diese Mitarbeiter auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde von dieser Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen überwiegenden öffentlichen Interesse gelegen ist.

Schlagworte

Rotkreuzbewegung

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

20005667

Dokumentnummer

NOR40096200