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§ 6 RKG

Fassungen
ab 01.02.2008 — BGBl. I Nr. 33/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.02.2008 BGBl. I Nr. 33/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rotkreuzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.02.2008BGBl. I Nr. 33/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RKG

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Besondere Bestimmungen für bewaffnete Konflikte

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,In Zeiten eines bewaffneten Konfliktes, an dem die Republik Österreich beteiligt ist, unterstützt das Österreichische Rote Kreuz gemäß den Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle im Rahmen seiner Möglichkeiten die Sanitätsdienste des österreichischen Bundesheeres. Die Verwendung des Schutzzeichens im Sinne der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle ist nur mit Zustimmung der Militärbehörde zulässig; das Österreichische Rote Kreuz ist berechtigt, seine Unterstützung der Sanitätsdienste des österreichischen Bundesheeres von der Gestattung der Verwendung des Schutzzeichens abhängig zu machen.
  2. Absatz 2,Die Militärbehörde im Sinne der Genfer Abkommen ist der Bundesminister für Landesverteidigung sowie die diesem nachgeordneten Dienststellen.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

20005667

Dokumentnummer

NOR40096202