Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtspflegergesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 628/1991Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 34Artikel 34
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel XXXIVArtikel römisch 34
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 628/1991, zu den §§ 16 und 17, BGBl. Nr. 560/1985)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,, zu den Paragraphen 16 und 17, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,)
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.
(2)Absatz 2,Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.
(3)Absatz 3,Abs. 2 ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach § 292g EO anzuwenden (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2003 außer Kraft, vgl. Art. III Z 4, BGBl. I Nr. 31/2003).Absatz 2, ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach Paragraph 292 g, EO anzuwenden Anmerkung, tritt mit Ablauf des 31. 12. 2003 außer Kraft, vergleiche Artikel römisch drei, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,). (4)Absatz 4,(Anm.: Die Absätze 4 bis 10 betreffen die Exekutionsordnung)Anmerkung, Die Absätze 4 bis 10 betreffen die Exekutionsordnung)
(11)Absatz 11,(Anm.: Die Absätze 11 und 12 betreffen die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung und die Zivilprozeßordnung)Anmerkung, Die Absätze 11 und 12 betreffen die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung und die Zivilprozeßordnung)
(13)Absatz 13,Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(14)Absatz 14,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(15)Absatz 15,Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.
(16)Absatz 16,(Anm.: Außerkrafttretensbestimmung zur Exekutionsordnung)Anmerkung, Außerkrafttretensbestimmung zur Exekutionsordnung)
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015
Dokumentnummer
NOR12160266
Alte Dokumentnummer
N2199117761J