Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtspflegergesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 974/1993Bundesgesetzblatt Nr. 974 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
Inkrafttreten -
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 974/1993, zu den §§ 2, 17a, 18, 28 und 46, BGBl. Nr. 560/1985)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 974 aus 1993,, zu den Paragraphen 2, 17 a, 18, 28 und 46, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,)
(1)Absatz eins,Art. I und III dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1995, Art. II tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.Artikel römisch eins und römisch drei dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1995, Artikel römisch zwei, tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2)Absatz 2,Art. I und III sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 eingeleitet werden.Artikel römisch eins und römisch drei sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 eingeleitet werden.
(3)Absatz 3,Ist am 1. Jänner 1995 ein Konkursverfahren bereits anhängig, so gilt folgendes:
Ab diesem Zeitpunkt können Anträge auf Annahme eines Zahlungsplans und auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens gestellt werden. §§ 199 bis 216 KO sind anzuwenden.Ab diesem Zeitpunkt können Anträge auf Annahme eines Zahlungsplans und auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens gestellt werden. Paragraphen 199 bis 216 KO sind anzuwenden.
Stellt der Gemeinschuldner ab 1. Jänner 1995 den Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleichs, so sind §§ 141, 154 und 156 KO in der Fassung des Art. I anzuwenden.Stellt der Gemeinschuldner ab 1. Jänner 1995 den Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleichs, so sind Paragraphen 141, 154 und 156 KO in der Fassung des Artikel römisch eins, anzuwenden.
(4)Absatz 4,Ein Konkursantrag einer natürlichen Person ist nicht deshalb unzulässig, weil vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Konkurs aufgehoben oder ein Konkursantrag mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde. § 142 Z 1 KO ist nicht anzuwenden.Ein Konkursantrag einer natürlichen Person ist nicht deshalb unzulässig, weil vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Konkurs aufgehoben oder ein Konkursantrag mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde. Paragraph 142, Ziffer eins, KO ist nicht anzuwenden.
Anmerkung
Art. I betrifft die Konkursordnung, Art. II die Kaiserliche
Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer
Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung, RGBl. Nr. 337/1914,
und Art. III das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015
Dokumentnummer
NOR12160293
Alte Dokumentnummer
N2199332492J