Rechtstracker.at

§ 27a RpflG

Fassungen
ab 01.01.2009 — BGBl. I Nr. 147/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 27a heute01.01.2009 BGBl. I Nr. 147/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtspflegergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. I Nr. 147/2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RpflG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Beurteilung des Ausbildungsstandes

Paragraph 27 a,

  1. Absatz eins,Jeder mit der Ausbildung des Rechtspflegeranwärters betraute Richter, Rechtspfleger oder Bedienstete hat dessen Leistungen, Ausbildungsstand und Eignung für den Rechtspflegerberuf - auch unter dem Blickwinkel von dessen sozialer Kompetenz - nach den in Absatz 3 bis 6 genannten Erfordernissen schriftlich zu beurteilen. Der Leiter der Dienststelle hat diese Beurteilung unter Anschluss seiner Stellungnahme dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Dienstweg vorzulegen.
  2. Absatz 2,Der Präsident des Oberlandesgerichtes soll dem Rechtspflegeranwärter insoweit mündlich Auskunft über den wesentlichen Inhalt der Beurteilung geben, als dadurch eine Steigerung der Leistungen des Rechtspflegeranwärters zu erwarten ist. Auf Ersuchen des Rechtspflegeranwärters ist diese Auskunft jedenfalls zu erteilen.
  3. Absatz 3,Bei der Beurteilung sind zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Umfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften,
    2. Ziffer 2
      die Fähigkeiten und die Auffassung,
    3. Ziffer 3
      der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Entschlusskraft und Zielstrebigkeit,
    4. Ziffer 4
      die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr,
    5. Ziffer 5
      die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse die Kenntnis von Fremdsprachen,
    6. Ziffer 6
      das Verhalten im Dienst, insbesondere das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern, Kollegen und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten,
    7. Ziffer 7
      die sozialen Fähigkeiten (z. B. Kritik-, Konflikt-, Kommunikations- und Teamfähigkeit) und
    8. Ziffer 8
      der Erfolg der Verwendung.
  4. Absatz 4,Darüber hinaus sind sonstige für die Beurteilung relevante Umstände anzuführen.
  5. Absatz 5,Die Beurteilung hat zu lauten:
    1. Ziffer eins
      ausgezeichnet, bei weit über dem Durchschnitt liegenden hervorragenden Kenntnissen und Fähigkeiten,
    2. Ziffer 2
      sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten,
    3. Ziffer 3
      gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, oder
    4. Ziffer 4
      nicht entsprechend, bei unterdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten.
  6. Absatz 6,Die Beurteilung ist von jedem Richter, Rechtspfleger oder Bediensteten, dem der Rechtspflegeranwärter zur Ausbildung zugewiesen ist, spätestens nach dem Ende der jeweiligen Ausbildungszuteilung zur erstatten. Erforderlichenfalls hat eine Zwischenbeurteilung zu erfolgen.

Schlagworte

Kritikfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

10002703

Dokumentnummer

NOR40103902