Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtspflegergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1985Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Voraussetzungen der Übertragung
§ 3.Paragraph 3,
Einem Gerichtsbeamten darf die Besorgung von Geschäften der Gerichtsbarkeit nur bei gegebenem Bedarf und bei Vorliegen folgender persönlicher Voraussetzungen übertragen werden:
völlige Vertrautheit mit den Arbeiten der Geschäftsstelle;
Eignung zum selbständigen Parteienverkehr;
zuverlässige Besorgung der vorbereitenden Erledigung auf dem betreffenden Arbeitsgebiet;
erfolgreicher Abschluß der Ausbildung.
Schlagworte
Gerichtskanzlei
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015
Dokumentnummer
NOR12033896
alte Dokumentnummer
N2198517496R