Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtspflegergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1985Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Teilnahme an Lehrgängen
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Die Teilnahme am Grundlehrgang soll tunlichst gegen Ende des ersten Ausbildungsjahres und die Teilnahme am Arbeitsgebietslehrgang tunlichst innerhalb des letzten Ausbildungsjahres erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Teilnahme an den Lehrgängen gilt als Dienst.
(3)Absatz 3,Hat der Rechtspflegeranwärter mehr als ein Viertel der in einem Lehrgang vorgesehenen Vortragsstunden versäumt, kann er die Teilnahme an diesem Lehrgang nicht fortsetzen; eine neuerliche Zulassung zu einem Lehrgang ist jedoch möglich.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015
Dokumentnummer
NOR12033925
alte Dokumentnummer
N2198517525R