Rechtstracker.at

§ 39 RpflG

Fassungen
ab 01.01.1986 — BGBl. Nr. 560/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 39 heute01.01.1986 BGBl. Nr. 560/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtspflegergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 560/1985

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RpflG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Schriftliche Prüfung

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Bei der schriftlichen Prüfung sind die Arbeiten unter Aufsicht eines Prüfungskommissärs oder eines auf Vorschlag des Vorsitzenden der Prüfungskommission vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes bestimmten Rechtspflegers an einem Tag innerhalb von neun Stunden zu verfassen. Die Arbeiten bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission oder ein von ihm beauftragter Prüfungskommissär. Sie bestehen in einer entsprechenden Anzahl von Aufgaben über Geschäfte, die in den Wirkungsbereich des Rechspflegers Anmerkung, richtig: Rechtspflegers) fallen. Der Zeitpunkt der Übergabe der Prüfungsaufgaben und der Abgabe der Prüfungsarbeit ist auf dieser zu vermerken.
  2. Absatz 2,Die literarischen Behelfe, die der Rechtspflegeranwärter bei der schriftlichen Prüfung benützen darf, werden durch Verordnung des Bundesministers für Justiz bestimmt.

Anmerkung

Zu Abs. 2: V, BGBl. Nr. 274/1962.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

10002703

Dokumentnummer

NOR12033932

alte Dokumentnummer

N2198517532R