Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtspflegergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1985Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Ergebnis der Prüfung
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Das Prüfungsergebnis ist unter Bedachtnahme auf die Mitarbeit beim Lehrgang mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
ausgezeichnet, bei weit über dem Durchschnitt liegenden hervorragenden Kenntnissen und Fähigkeiten;
sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten;
gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten;
nicht genügend, bei unterdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommissäre haben nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen abzustimmen, der Vorsitzende jedoch als letzter. Das Prüfungsergebnis ist mit absoluter Stimmenmehrheit zu beschließen. Wird über eine Note keine absolute Stimmenmehrheit erzielt, so ist die für die beste Note abgegebene Stimme der jeweils schlechteren Note zuzuzählen.
(3)Absatz 3,Lautet die Note auf „nicht genügend“, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(4)Absatz 4,Über die Abstimmung und das Prüfungsergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben ist.
(5)Absatz 5,Das Prüfungsergebnis ist unmittelbar nach Beendigung der Prüfung vom Vorsitzenden mündlich zu verkünden. Der Vorsitzende hat dem Rechtspflegeranwärter über das Ergebnis der bestandenen Prüfung nach dem Grundlehrgang ein Zeugnis auszustellen.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Justiz hat dem Rechtspflegeranwärter über das Ergebnis der bestandenen Prüfung nach dem Arbeitsgebietslehrgang ein Diplom auszustellen.
Anmerkung
Zu Abs. 6: Das Diplom ist von der Urkunde nach § 4 Abs. 1 zu
unterscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015
Dokumentnummer
NOR12033934
alte Dokumentnummer
N2198517534R