Rechtstracker.at

§ 41 RpflG

Fassungen
ab 01.01.1986 — BGBl. Nr. 560/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 41 heute01.01.1986 BGBl. Nr. 560/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtspflegergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 560/1985

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RpflG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Ergebnis der Prüfung

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Das Prüfungsergebnis ist unter Bedachtnahme auf die Mitarbeit beim Lehrgang mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
    1. Ziffer eins
      ausgezeichnet, bei weit über dem Durchschnitt liegenden hervorragenden Kenntnissen und Fähigkeiten;
    2. Ziffer 2
      sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten;
    3. Ziffer 3
      gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten;
    4. Ziffer 4
      nicht genügend, bei unterdurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommissäre haben nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen abzustimmen, der Vorsitzende jedoch als letzter. Das Prüfungsergebnis ist mit absoluter Stimmenmehrheit zu beschließen. Wird über eine Note keine absolute Stimmenmehrheit erzielt, so ist die für die beste Note abgegebene Stimme der jeweils schlechteren Note zuzuzählen.
  3. Absatz 3,Lautet die Note auf „nicht genügend“, so ist die Prüfung nicht bestanden.
  4. Absatz 4,Über die Abstimmung und das Prüfungsergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben ist.
  5. Absatz 5,Das Prüfungsergebnis ist unmittelbar nach Beendigung der Prüfung vom Vorsitzenden mündlich zu verkünden. Der Vorsitzende hat dem Rechtspflegeranwärter über das Ergebnis der bestandenen Prüfung nach dem Grundlehrgang ein Zeugnis auszustellen.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Justiz hat dem Rechtspflegeranwärter über das Ergebnis der bestandenen Prüfung nach dem Arbeitsgebietslehrgang ein Diplom auszustellen.

Anmerkung

Zu Abs. 6: Das Diplom ist von der Urkunde nach § 4 Abs. 1 zu
unterscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

10002703

Dokumentnummer

NOR12033934

alte Dokumentnummer

N2198517534R