Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtspraktikantengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1987Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Reisegebühren
§ 23.Paragraph 23,
Die für Richteramtsanwärter geltenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, sind mit Ausnahme der Abschnitte V bis VII des I. Hauptstückes auf Rechtspraktikanten mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß als Dienstort der Sitz des jeweiligen Ausbildungsgerichtes gilt. Die für Richteramtsanwärter geltenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, sind mit Ausnahme der Abschnitte römisch fünf bis römisch sieben des römisch eins. Hauptstückes auf Rechtspraktikanten mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß als Dienstort der Sitz des jeweiligen Ausbildungsgerichtes gilt.
Anmerkung
Die zitierten und damit von der Anwendung ausgenommenen Abschnitte V bis VII beinhalten gebührenrechtliche Bestimmungen über die Dienstzuteilung, über Dienstverrichtungen im Ausland und über die Versetzung.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2016
Dokumentnummer
NOR12034248
alte Dokumentnummer
N2198717589R