Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtspraktikantengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1987Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Zulassung auf Grund eines ausländischen Studiums
§ 25.Paragraph 25,
Personen, die an einer ausländischen Hochschule ein rechtswissenschaftliches Studium erfolgreich abgeschlossen haben und der deutschen Sprache so weit mächtig sind, daß sie dem Gang einer Gerichtsverhandlung zu folgen vermögen, können nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten zur Gerichtspraxis zugelassen werden.
Anmerkung
Diese Personen haben keinen Rechtsanspruch auf Zulassung.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2016
Dokumentnummer
NOR12034250
alte Dokumentnummer
N2198717591R