Rechtstracker.at

§ 3 RPG

Fassungen
ab 01.01.1988 — BGBl. Nr. 644/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.1988 BGBl. Nr. 644/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtspraktikantengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 644/1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RPG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Beginn der Gerichtspraxis

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Gerichtspraxis beginnt mit dem im Zulassungsbescheid festgesetzten Monatsersten. Wird die Gerichtspraxis nicht an diesem Tag angetreten oder wird die Leistung der Angelobung verweigert, so tritt der Zulassungsbescheid rückwirkend außer Kraft. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Nichtantritt innerhalb einer Woche gerechtfertigt (Paragraph 10,) und die Gerichtspraxis am Tag nach Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber am zwölften Arbeitstag nach dem im Zulassungsbescheid festgesetzten Tag angetreten wird.
  2. Absatz 2,Die Gerichtspraxis gilt auch dann als an einem Monatsersten angetreten, wenn sie am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2016

Gesetzesnummer

10002800

Dokumentnummer

NOR12034228

alte Dokumentnummer

N2198717569R