Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 230/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
(Anm.: zu §§ 2, 9, 9a, 9b, 17, 26 und 66, BGBl. Nr. 305/1961)Anmerkung, zu Paragraphen 2, 9, 9 a, 9 b, 17, 26 und 66, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,)
(1)Absatz eins,Bei Personen, die vor dem 1. Mai 1988 zum Richter ernannt worden sind, gelten, sofern die Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Richterdienstgesetzes weiterhin gegeben sind, die übrigen Ernennungserfordernisse des § 26 des Richterdienstgesetzes als erfüllt.Bei Personen, die vor dem 1. Mai 1988 zum Richter ernannt worden sind, gelten, sofern die Aufnahmeerfordernisse nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Richterdienstgesetzes weiterhin gegeben sind, die übrigen Ernennungserfordernisse des Paragraph 26, des Richterdienstgesetzes als erfüllt.
(2)Absatz 2,Richteramtsanwärter, die am 1. Mai 1988 bereits eine zweijährige Rechtspraxis im Sinn des § 26 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes zurückgelegt haben, können auch ohne Ausbildung an den im § 9 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes aufgezählten Ausbildungsstationen zur Richteramtsprüfung zugelassen werden.Richteramtsanwärter, die am 1. Mai 1988 bereits eine zweijährige Rechtspraxis im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, des Richterdienstgesetzes zurückgelegt haben, können auch ohne Ausbildung an den im Paragraph 9, Absatz 2, des Richterdienstgesetzes aufgezählten Ausbildungsstationen zur Richteramtsprüfung zugelassen werden.
(3)Absatz 3,Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer und die Notariatskammer haben erstmals innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der §§ 9a und 9b des Richterdienstgesetzes Ausfertigungen der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Listen an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu übermitteln.Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer und die Notariatskammer haben erstmals innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Paragraphen 9 a und 9 b des Richterdienstgesetzes Ausfertigungen der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Listen an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Die Funktionsperiode der auf Grund des § 17 des Richterdienstgesetzes in der Fassung vor diesem Bundesgesetz bestellten Richteramtsprüfungskommissionen endet mit 31. Dezember 1990.Die Funktionsperiode der auf Grund des Paragraph 17, des Richterdienstgesetzes in der Fassung vor diesem Bundesgesetz bestellten Richteramtsprüfungskommissionen endet mit 31. Dezember 1990.
(5)Absatz 5,Für die Vergütungen der Prüfungskommissäre einer Ergänzungsprüfung nach § 4 Z 3 des Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes, BGBl. Nr. 523/1987, gelten § 28 des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 556/1985, und die jeweilige Verordnung zu dieser Bestimmung sinngemäß.Für die Vergütungen der Prüfungskommissäre einer Ergänzungsprüfung nach Paragraph 4, Ziffer 3, des Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,, gelten Paragraph 28, des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,, und die jeweilige Verordnung zu dieser Bestimmung sinngemäß. (6)Absatz 6,Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin von Richtern und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe III, die bei der Ernennung auf eine der Gehaltsgruppe III zugeordnete Planstelle auf Grund ihrer gemäß § 66 Abs. 3 des Richterdienstgesetzes bzw. § 42 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit noch nicht die Gehaltsstufe 9 erreicht hatten und sich am 1. Mai 1988 noch in der Gehaltsgruppe III im Dienststand befinden, bestimmen sich mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1988 so, als hätten § 66 Abs. 12 des Richterdienstgesetzes bzw. § 42 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes, bereits zum Zeitpunkt der betreffenden Ernennung gegolten.Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin von Richtern und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe römisch drei, die bei der Ernennung auf eine der Gehaltsgruppe römisch drei zugeordnete Planstelle auf Grund ihrer gemäß Paragraph 66, Absatz 3, des Richterdienstgesetzes bzw. Paragraph 42, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit noch nicht die Gehaltsstufe 9 erreicht hatten und sich am 1. Mai 1988 noch in der Gehaltsgruppe römisch drei im Dienststand befinden, bestimmen sich mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1988 so, als hätten Paragraph 66, Absatz 12, des Richterdienstgesetzes bzw. Paragraph 42, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes, bereits zum Zeitpunkt der betreffenden Ernennung gegolten.
Dokumentnummer
NOR12161490
Alte Dokumentnummer
N6198811529H