Das RIS führt für diesen Tag 3 Dokumente zu Art. 7 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1979Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
(Anm.: aus BGBl. Nr. 136/1979, zu BGBl. Nr. 305/1961)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1979,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,)
Maßnahmen, die im Hinblick auf die Änderung des Richterdienstgesetzes und des Beamten-Dienstrechtsgesetzes erforderlich sind, können sogleich nach der Kundmachung dieses Gesetzes getroffen werden. Sie werden frühestens mit 1. Juli 1979 wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2015
Dokumentnummer
NOR12161136
alte Dokumentnummer
N6196120820S
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 230/1988Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
(Anm.: aus BGBl. Nr. 230/1988, zu §§ 66 und 68a, BGBl. Nr. 305/1961)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1988,, zu Paragraphen 66 und 68 a, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,)
(1)Absatz eins,Umfaßt bei einem Richter oder bei einem Staatsanwalt, der in der Zeit vom 1. Juli 1979 bis einschließlich 31. Dezember 1987 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, der der Ermittlung seines Ruhegenusses bzw. des Versorgungsgenusses seiner Hinterbliebenen zugrunde liegende ruhegenußfähige Monatsbezug eine Dienstzulage, so tritt an die Stelle der Dienstzulage die Ergänzungszulage nach § 66 Abs. 14 des Richterdienstgesetzes bzw. nach § 42 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes.Umfaßt bei einem Richter oder bei einem Staatsanwalt, der in der Zeit vom 1. Juli 1979 bis einschließlich 31. Dezember 1987 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, der der Ermittlung seines Ruhegenusses bzw. des Versorgungsgenusses seiner Hinterbliebenen zugrunde liegende ruhegenußfähige Monatsbezug eine Dienstzulage, so tritt an die Stelle der Dienstzulage die Ergänzungszulage nach Paragraph 66, Absatz 14, des Richterdienstgesetzes bzw. nach Paragraph 42, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
(2)Absatz 2,Umfaßt bei einem Richter oder bei einem Staatsanwalt, der vor dem 1. Jänner 1988 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, der der Ermittlung seines Ruhegenusses bzw. des Versorgungsgenusses seiner Hinterbliebenen zugrunde liegende ruhegenußfähige Monatsbezug eine Verwendungszulage nach § 68a des Richterdienstgesetzes oder nach § 45 des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung vor diesem Bundesgesetz bzw. nach Art. II Abs. 6 der 7. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 558/1980, so ist diese Verwendungszulage auch ab dem 1. Jänner 1988 der Ermittlung des Ruhegenusses bzw. Versorgungsgenusses zugrunde zu legen.Umfaßt bei einem Richter oder bei einem Staatsanwalt, der vor dem 1. Jänner 1988 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, der der Ermittlung seines Ruhegenusses bzw. des Versorgungsgenusses seiner Hinterbliebenen zugrunde liegende ruhegenußfähige Monatsbezug eine Verwendungszulage nach Paragraph 68 a, des Richterdienstgesetzes oder nach Paragraph 45, des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung vor diesem Bundesgesetz bzw. nach Artikel römisch zwei, Absatz 6, der 7. Pensionsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1980,, so ist diese Verwendungszulage auch ab dem 1. Jänner 1988 der Ermittlung des Ruhegenusses bzw. Versorgungsgenusses zugrunde zu legen. (3)Absatz 3,Die Verwendungszulage nach Abs. 2 erhöht sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I der Richter erhöht.Die Verwendungszulage nach Absatz 2, erhöht sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe römisch eins der Richter erhöht.
(4)Absatz 4,Nebengebühren, die auf Grund der im Art. VIII Abs. 2 dieses Bundesgesetzes angeführten Verordnungen (Anm.: Das sind die Verordnung, BGBl. Nr. 240/1979, über die Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Richteramtsanwärter und Richter sowie die Verordnung, BGBl. Nr. 241/1979, über die Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Staatsanwälte) für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1987 ausbezahlt worden sind, sind auf die nach § 68a des Richterdienstgesetzes bzw. nach § 44 des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes, gebührenden Dienstzulagen anzurechnen.Nebengebühren, die auf Grund der im Artikel römisch acht, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes angeführten Verordnungen Anmerkung, Das sind die Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1979,, über die Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Richteramtsanwärter und Richter sowie die Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1979,, über die Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Staatsanwälte) für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1987 ausbezahlt worden sind, sind auf die nach Paragraph 68 a, des Richterdienstgesetzes bzw. nach Paragraph 44, des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes, gebührenden Dienstzulagen anzurechnen. (5)Absatz 5,Gutschriften von Nebengebührenwerten nach dem Nebengebührenzulagengesetz in der Fassung vor diesem Bundesgesetz, die für Zeiträume vor dem 1. Jänner 1988 erworben worden sind, bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2015
Dokumentnummer
NOR12161491
alte Dokumentnummer
N6198811530H
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 7/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 7/2006, zu § 63, BGBl. Nr. 305/1961)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2006,, zu Paragraph 63,, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,)
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(2)Absatz 2,Auf Schiedsverfahren, die noch vor dem 1. Juli 2006 eingeleitet wurden, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem 1. Juli 2006 geschlossen worden sind, richtet sich nach den bisher geltenden Bestimmungen.
(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2015
Dokumentnummer
NOR40072878