Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 151Paragraph 151
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
V. ABSCHNITTrömisch fünf. ABSCHNITT
Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wiederaufnahme zum Vorteil des Richters
§ 151.Paragraph 151,
Der zu einer Disziplinarstrafe rechtskräftig verurteilte Richter oder nach dessen Tod diejenigen Personen, die für den Fall, daß gesetzliche Erbfolge einträte, als gesetzliche Erben in Betracht kämen, können die Wiederaufnahme auch nach Vollzug der Strafe verlangen, wenn sie neue Tatsachen oder Beweismittel beibringen, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, den Freispruch, die Verhängung einer Ordnungsstrafe oder einer milderen Disziplinarstrafe zu begründen.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2015
Dokumentnummer
NOR40048454