Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 166aParagraph 166 a
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
Durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.Durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.
Text
§ 166a.Paragraph 166 a,
(Verfassungsbestimmung) Ein Richter, der vor dem 1. August 1996 gemäß § 83 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden ist, ist nach Einholung von Besetzungsvorschlägen der Personalsenate für die Zeit ab 1. Jänner 1997 durch Ernennung zu reaktivieren. Wenn der Richter zustimmt, kann die Reaktivierung schon zu einem früheren Monatsersten, frühestens jedoch mit 1. August 1996, erfolgen. § 85 Abs. 3 zweiter Satz ist anzuwenden. (Verfassungsbestimmung) Ein Richter, der vor dem 1. August 1996 gemäß Paragraph 83, Absatz 2, in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden ist, ist nach Einholung von Besetzungsvorschlägen der Personalsenate für die Zeit ab 1. Jänner 1997 durch Ernennung zu reaktivieren. Wenn der Richter zustimmt, kann die Reaktivierung schon zu einem früheren Monatsersten, frühestens jedoch mit 1. August 1996, erfolgen. Paragraph 85, Absatz 3, zweiter Satz ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2026
Dokumentnummer
NOR12111936
alte Dokumentnummer
N6199656363J