Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 170bParagraph 170 b
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Ernennung eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppen I bis III zum RichterErnennung eines Staatsanwaltes der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei zum Richter
§ 170b.Paragraph 170 b,
Wird ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppen I bis III zum Richter ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 66 Abs. 1 letzter Satz oder § 168 Abs. 6 anderes ergibt. Wird ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei zum Richter ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz oder Paragraph 168, Absatz 6, anderes ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2015
Dokumentnummer
NOR12116628
alte Dokumentnummer
N6199956347L