Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 176Paragraph 176
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Amtskleid
§ 176.Paragraph 176,
(1)Absatz eins,Dem bei einer Staatsanwaltschaft tätigen Staatsanwalt ist ein Amtskleid aus Bundesmitteln beizustellen. § 70 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.Dem bei einer Staatsanwaltschaft tätigen Staatsanwalt ist ein Amtskleid aus Bundesmitteln beizustellen. Paragraph 70, Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Das Amtskleid besteht aus einem Talar und einem Barett. Es ist in fünf verschiedenen Ausstattungen vorzusehen, und zwar je eine für:
den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 1 oder I mit Ausnahme des Leiters der Staatsanwaltschaft;den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 1 oder römisch eins mit Ausnahme des Leiters der Staatsanwaltschaft;
den Leiter der Staatsanwaltschaft und den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 2 oder II mit Ausnahme des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft;den Leiter der Staatsanwaltschaft und den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 2 oder römisch zwei mit Ausnahme des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft;
den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft;
den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 oder III;den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 oder römisch drei;
den Leiter der Generalprokuratur.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2015
Dokumentnummer
NOR40093747