Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 190Paragraph 190
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Gehalt des Staatsanwaltes
§ 190.Paragraph 190,
(1)Absatz eins,Das Gehalt der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
in der Gehaltsstufe | in der Gehaltsgruppe |
St 1 | St 2 | St 3 |
Euro |
1 | 5 607,4 | -- | -- |
2 | 6 089,1 | -- | -- |
3 | 6 815,9 | -- | -- |
4 | 7 514,1 | 8 295,4 | -- |
5 | 8 215,0 | 8 819,9 | 11 093,7 |
6 | 8 870,3 | 9 658,8 | 11 705,5 |
7 | 9 412,1 | 10 497,1 | 12 684,6 |
8 | 9 859,6 | 11 294,1 | 14 014,1 |
9 | 10 016,9 | 11 583,5 | 14 587,6 |
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Ein festes Gehalt gebührt der Leiterin oder dem Leiter der Generalprokuratur im Ausmaß von 16 345,2 €.(2) Es haben Anspruch auf ein Gehalt der
Gehaltsgruppe St 1:
Staatsanwälte für den Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (Sprengelstaatsanwälte),
Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter),
Erste Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft,
Leiter einer Staatsanwaltschaft;
Gehaltsgruppe St 2:
Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,
Erste Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft,
Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft,
Stellvertreter des Leiters der WKStA,
Leiterin oder Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiterin oder Gruppenleiter) der WKStA,
Erster Stellvertreter des Leiters der WKStA,
Gehaltsgruppe St 3:
Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur,
Erste Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur.
(3)Absatz 3,Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter. Für die Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter. Für die Vorrückungen ist Paragraph 8, Absatz eins und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.
(4)Absatz 4,Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind bei Staatsanwälten der Gehaltsgruppe St 1 Nebengebühren für Journaldienste, für Rufbereitschaft und für die Dienstleistungen auf Grund einer Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft.
(5)Absatz 5,Durch die Ernennung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändert sich das Besoldungsdienstalter nicht. Bei einer Ernennung zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 wird das Besoldungsdienstalter jedoch mit 17 Jahren und sechs Monaten im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung festgesetzt, wenn ihr oder sein Besoldungsdienstalter diese Dauer nicht überschreitet. In diesem Fall wird bei späterer Ernennung auf eine nicht der Gehaltsgruppe St 3 zugeordnete Planstelle das Besoldungsdienstalter wieder mit dem vor Wirksamwerden der Ernennung auf die Planstelle der Gehaltsgruppe St 3 erreichten Ausmaß festgesetzt, wobei die seitdem vergangene für die Vorrückung wirksame Zeit entsprechend zu berücksichtigen ist.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,)
(7)Absatz 7,Als monatliches Gehalt gebühren abweichend von der Tabelle in Abs. 1Als monatliches Gehalt gebühren abweichend von der Tabelle in Absatz eins
der Leiterin oder dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft
bis zu einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
13 052,0 €
ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
14 587,6 €
der Ersten Stellvertreterin oder dem Ersten Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft
bis zu einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
10 814,2 €
ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
11 583,5 €
der Leiterin oder dem Leiter der Staatsanwaltschaft
bis zu einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
10 814,2 €
ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten
11 583,5 €.
(8)Absatz 8,4,15% des Monatsbezugs gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, für die ein Zuschlag im Sinne des § 68 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, gebührt, ohne dass es eines Nachweises der konkret erbrachten Überstunden bedarf.4,15% des Monatsbezugs gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen, für die ein Zuschlag im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, gebührt, ohne dass es eines Nachweises der konkret erbrachten Überstunden bedarf.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2026
Dokumentnummer
NOR40274383