Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 202Paragraph 202
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Ernennung eines Richters der Gehaltsgruppen I bis III zum StaatsanwaltErnennung eines Richters der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei zum Staatsanwalt
§ 202.Paragraph 202,
Wird ein Richter der Gehaltsgruppen I bis III zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 190 Abs. 1 letzter Satz oder § 197 Abs. 5 oder 6 anderes ergibt. Wird ein Richter der Gehaltsgruppen römisch eins bis römisch drei zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus Paragraph 190, Absatz eins, letzter Satz oder Paragraph 197, Absatz 5, oder 6 anderes ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2015
Dokumentnummer
NOR40093773