Rechtstracker.at

§ 204 RStDG

Fassungen
ab 29.05.2021 — BGBl. I Nr. 94/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 204 heute29.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 94/2021
§ 20401.01.200831.12.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 204

Inkrafttretensdatum

29.05.2021BGBl. I Nr. 94/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Delegierte Europäische Staatsanwältinnen und Delegierte Europäische Staatsanwälte

Paragraph 204,

  1. Absatz eins,Für die Dauer der Bestellung zur Delegierten Europäischen Staatsanwältin oder zum Delegierten Europäischen Staatsanwalt gemäß der Verordnung (EU) 2017 aus 1939, zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), Amtsblatt Nummer L 283 vom 31.10.2017 Seite 1, ist die nationale Staatsanwältin oder der nationale Staatsanwalt gegen Entfall der Bezüge beurlaubt, wobei der Anspruch auf Erholungsurlaub unberührt bleibt.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, wird die Versicherung bei einer Beurlaubung nach Absatz eins, nicht unterbrochen. Beitragsgrundlage für die Bemessung der während eines Karenzurlaubs nach Absatz eins, weiterhin zu entrichtenden Sozialversicherungs- und Pensionsbeiträge der Delegierten Europäischen Staatsanwältinnen und Delegierten Europäischen Staatsanwälte ist jener volle Monatsbezug, der der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt gebühren würde, wenn sie oder er nicht karenziert worden wäre. Sämtliche Beitragsteile sind vom Dienstgeber zu tragen und abzuführen.
  3. Absatz 3,Die Zeit eines Karenzurlaubs nach Absatz eins, ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40234359