(1)Absatz eins,Einer Richterin oder einem Richter des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts, die oder der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 ernannt wird, gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Bezuges als Richterin oder Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts und dem Bezug, den sie oder er als Beamtin oder Beamter in der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5 oder höher, erhielte. Die Ergänzungszulage gebührt erstmals in demjenigen Monat, in dem die Summe der rechnerischen Verluste aus den niedrigeren Bezügen als Richterin oder Richter des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts die Summe der Gewinne aus den höheren Richterbezügen gegenüber der Verwendungsgruppe A 1, in der jeweiligen Funktionsgruppe, übersteigt. Für ehemalige Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 7 bis 9, Verwendungsgruppe A 1 endet die Ergänzungszulage nach dem Zeitraum der ursprünglichen Ernennung gemäß § 141 BDG 1979 oder einer vergleichbaren Bestimmung.Einer Richterin oder einem Richter des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts, die oder der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 ernannt wird, gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß der jeweiligen Differenz des Bezuges als Richterin oder Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts und dem Bezug, den sie oder er als Beamtin oder Beamter in der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 5 oder höher, erhielte. Die Ergänzungszulage gebührt erstmals in demjenigen Monat, in dem die Summe der rechnerischen Verluste aus den niedrigeren Bezügen als Richterin oder Richter des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts die Summe der Gewinne aus den höheren Richterbezügen gegenüber der Verwendungsgruppe A 1, in der jeweiligen Funktionsgruppe, übersteigt. Für ehemalige Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 7 bis 9, Verwendungsgruppe A 1 endet die Ergänzungszulage nach dem Zeitraum der ursprünglichen Ernennung gemäß Paragraph 141, BDG 1979 oder einer vergleichbaren Bestimmung.