Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Beschlußfähigkeit des Personalsenates
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Der Personalsenat hat seine Beschlüsse in Vollsitzungen zu fassen.
(2)Absatz 2,Beschlüsse dürfen nur zu Tagesordnungspunkten gefaßt werden, die auf der rechtzeitig (§ 47 Abs. 1 und 4) zugestellten Tagesordnung enthalten waren, sofern nicht der Personalsenat die Tagesordnung stimmeneinhellig annimmt oder ergänzt.Beschlüsse dürfen nur zu Tagesordnungspunkten gefaßt werden, die auf der rechtzeitig (Paragraph 47, Absatz eins und 4) zugestellten Tagesordnung enthalten waren, sofern nicht der Personalsenat die Tagesordnung stimmeneinhellig annimmt oder ergänzt.
(3)Absatz 3,Ausnahmsweise kann ohne Einberufung einer Sitzung eine Beschlußfassung auf schriftlichem Weg erfolgen, wenn
alle Mitglieder des Personalsenates – ohne Heranziehung von Ersatzmitgliedern gemäß § 47 Abs. 3 – einer solchen Beschlußfassung zustimmen,alle Mitglieder des Personalsenates – ohne Heranziehung von Ersatzmitgliedern gemäß Paragraph 47, Absatz 3, – einer solchen Beschlußfassung zustimmen,
im Falle eines Ernennungsverfahrens die oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes) dieser Vorgehensweise zustimmt undim Falle eines Ernennungsverfahrens die oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte (Paragraph 26, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes) dieser Vorgehensweise zustimmt und
der Erledigungsvorschlag stimmeneinhellig angenommen wird und nicht einer der Stimmführer die Behandlung des Vorschlages in einer Vollsitzung verlangt.
Schlagworte
Umlaufbeschluß
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Dokumentnummer
NOR40249642