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§ 75d RStDG

Fassungen
ab 18.06.2015 — BGBl. I Nr. 65/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 75d heute18.06.2015 § → § BGBl. I Nr. 65/2015
§ 75d01.09.200217.06.2015 BGBl. I Nr. 87/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75 d

Inkrafttretensdatum

18.06.2015BGBl. I Nr. 65/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung

Paragraph 75 d,

  1. Absatz eins,Dem Richter kann auf Antrag eine im öffentlichen Interesse liegende volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
    2. Ziffer 2
      dem Bund von der Einrichtung, für die der Richter tätig werden soll, Ersatz nach Absatz 4, geleistet wird.
    Eine teilweise Dienstfreistellung ist unzulässig.
  2. Absatz 2,Für die Dauer der Ausübung einer Funktion in einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung öffentlich Bediensteter ist auf Antrag eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der vollen Bezüge zu gewähren, wenn dem Bund Ersatz nach Absatz 4, geleistet wird.
  3. Absatz 3,Aus dem im Absatz 2, genannten Anlass ist der Dienst des Richters auf seinen Antrag gegen anteiligen Ersatz nach Absatz 4, auf die Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu ermäßigen, wenn der Verwendung in diesem Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Paragraph 76 c, Absatz 3, ist anzuwenden.
  4. Absatz 4,Der Ersatz hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      den (dem Ausmaß der Ermäßigung entsprechenden) laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Richter sowie
    2. Ziffer 2
      einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes (Deckungsbeitrag) im Ausmaß von 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen, wobei die vom Richter einbehaltenen Pensionsbeiträge anzurechnen sind.
    Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages des Richters gemäß Paragraph 22, GehG ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß.

Im RIS seit

09.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2015

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40171958