Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9cParagraph 9 c
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Ausbildung im Bereich des Finanzwesens
§ 9c.Paragraph 9 c,
(1)Absatz eins,Ausbildungen können überdies im Bereich des Finanzwesens bei
der Abteilung Wirtschaftskriminalität im Bundeskriminalamt,
der Österreichischen Nationalbank,
Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern,
Steuerberaterinnen und Steuerberatern,
anerkannten Wirtschaftstreuhandgesellschaften und
stattfinden.
(2)Absatz 2,In jedem Fall hat die Ausbildungseinrichtung die Richteramtsanwärterin oder den Richteramtsanwärter im Rahmen ihrer bestehenden Betriebs- bzw. Haftpflichtversicherung mitzuversichern bzw. zur Sicherstellung eines Haftpflichtversicherungsschutzes eine solche abzuschließen.
(3)Absatz 3,§ 9a Abs. 2 bis 5 und 9 bis 11 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 9 a, Absatz 2 bis 5 und 9 bis 11 ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2015
Dokumentnummer
NOR40134081