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§ 5 RW-VG

Fassungen
ab 01.01.2018 — BGBl. I Nr. 93/2017 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.2018 BGBl. I Nr. 93/2017 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Referenzwerte-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. I Nr. 93/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RW-VG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die FMA kann bei einer der in Paragraph 4, Absatz eins bis 4 genannten Verwaltungsübertretungen unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen:
    1. Ziffer eins
      Die Anordnung, wonach der für den Verstoß verantwortliche Administrator oder das für den Verstoß verantwortliche beaufsichtigte Unternehmen die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
    2. Ziffer 2
      die Anordnung, wonach infolge des Verstoßes erzielte Gewinne oder vermiedene Verluste für verfallen erklärt werden, sofern sich diese beziffern lassen;
    3. Ziffer 3
      eine öffentliche Warnung betreffend den für den Verstoß verantwortlichen Administrator oder das verantwortliche beaufsichtigte Unternehmen und die Art des Verstoßes;
    4. Ziffer 4
      den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung oder Registrierung eines Administrators;
    5. Ziffer 5
      ein vorübergehendes Verbot für natürliche Personen, die bei einem Administrator oder beaufsichtigten Kontributor Führungsaufgaben wahrnehmen und für einen Verstoß verantwortlich sind.
  2. Absatz 2,Lässt sich der Umfang eines erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln oder berechnen, so hat die FMA diesen zu schätzen.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz eins, Ziffer 2, verfallenen Vermögenswerte fließen dem Bund zu.

Im RIS seit

17.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2017

Gesetzesnummer

20009927

Dokumentnummer

NOR40194860