Rechtstracker.at

§ 32 SaatG 1997

Fassungen
ab 01.07.1997 — BGBl. I Nr. 72/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 32 heute01.07.1997 BGBl. I Nr. 72/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 72/1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

3. HAUPTSTÜCK
Einfuhr aus Drittstaaten

Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut und Standardsaatgut

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Saatgut darf als Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardsaatgut nur dann eingeführt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Sorte, der das Saatgut angehört
      1. Litera a
        gemäß Paragraph 46, zugelassen ist oder
      2. Litera b
        in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist und nach dem Gemeinschaftsrecht keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt oder
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        die Erstreckungsfrist gemäß Paragraph 59, Absatz 3, für die Sorte noch nicht abgelaufen ist oder
      2. Litera b
        eine in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröffentlichte Erstreckungsfrist durch das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Sorte nicht überschritten wird und
    3. Ziffer 3
      das Saatgut als Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardsaatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und nach dem Gemeinschaftsrecht keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt und
    4. Ziffer 4
      eine Einfuhrbescheinigung, soweit Paragraph 37, Absatz 2, nichts anderes vorsieht, vorliegt.
  2. Absatz 2,Nicht fertig aufbereitetes Saatgut, das als Vermehrungssaatgut oder Zertifiziertes Saatgut in Verkehr gebracht werden soll, darf nur dann eingeführt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      neben den Voraussetzungen des Absatz eins, amtliche Unterlagen vorliegen, die ergeben, daß der Feldbestand den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und
    2. Ziffer 2
      das Saatgut dieses Feldbestandes nach einer Bearbeitung im Inland bei Vermehrungssaatgut und Zertifiziertem Saatgut einem Verfahren zur Anerkennung unterzogen wurde und den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und
    3. Ziffer 3
      eine Einfuhrbescheinigung, soweit Paragraph 37, Absatz 2, nichts anderes vorsieht, vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR12140852

alte Dokumentnummer

N8199712442Y