Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
3. HAUPTSTÜCK
Einfuhr aus Drittstaaten
Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut und Standardsaatgut
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Saatgut darf als Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardsaatgut nur dann eingeführt werden, wenn
die Sorte, der das Saatgut angehört
gemäß § 46 zugelassen ist odergemäß Paragraph 46, zugelassen ist oder
in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist und nach dem Gemeinschaftsrecht keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt oder
die Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 für die Sorte noch nicht abgelaufen ist oderdie Erstreckungsfrist gemäß Paragraph 59, Absatz 3, für die Sorte noch nicht abgelaufen ist oder
eine in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröffentlichte Erstreckungsfrist durch das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Sorte nicht überschritten wird und
das Saatgut als Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardsaatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und nach dem Gemeinschaftsrecht keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt und
eine Einfuhrbescheinigung, soweit § 37 Abs. 2 nichts anderes vorsieht, vorliegt.eine Einfuhrbescheinigung, soweit Paragraph 37, Absatz 2, nichts anderes vorsieht, vorliegt.
(2)Absatz 2,Nicht fertig aufbereitetes Saatgut, das als Vermehrungssaatgut oder Zertifiziertes Saatgut in Verkehr gebracht werden soll, darf nur dann eingeführt werden, wenn
neben den Voraussetzungen des Abs. 1 amtliche Unterlagen vorliegen, die ergeben, daß der Feldbestand den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht undneben den Voraussetzungen des Absatz eins, amtliche Unterlagen vorliegen, die ergeben, daß der Feldbestand den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und
das Saatgut dieses Feldbestandes nach einer Bearbeitung im Inland bei Vermehrungssaatgut und Zertifiziertem Saatgut einem Verfahren zur Anerkennung unterzogen wurde und den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und
eine Einfuhrbescheinigung, soweit § 37 Abs. 2 nichts anderes vorsieht, vorliegt.eine Einfuhrbescheinigung, soweit Paragraph 37, Absatz 2, nichts anderes vorsieht, vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Dokumentnummer
NOR12140852
alte Dokumentnummer
N8199712442Y