Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Bekanntgabe der eintragbaren Sortenbezeichnung
§ 54.Paragraph 54,
Hat der Antragsteller auf Sortenzulassung bei der Antragstellung nur eine Anmeldebezeichnung für die beantragte Sorte bekanntgegeben, so hat er dem Bundesamt für Ernährungssicherheit binnen einer angemessenen Frist eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Macht der Antragsteller auf Sortenzulassung keine Angaben, ob es sich bei der Sortenbezeichnung um einen Fantasienamen oder einen Code handelt, so nimmt das Bundesamt für Ernährungssicherheit an, dass es sich um einen Fantasienamen handelt.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Dokumentnummer
NOR40033475