Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Mängelbehebungsverfahren
§ 57.Paragraph 57,
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat den Antragsteller unverzüglich
zu verständigen, wenn
die Angaben im Antrag nicht vollständig sind oder für die Beurteilung nicht ausreichen oder
die zur Verfügung gestellte Saatgutmenge für die Sortenprüfung nicht ausreicht oder
die Saatgutbeschaffenheit für die Sortenprüfung nicht entspricht oder
die Anmeldegebühr oder die fälligen Prüfgebühren nicht entrichtet wurden und
die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist bei sonstiger Zurückweisung des Antrages aufzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Dokumentnummer
NOR40033479