Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Zugelassene Sorten nach dem Pflanzenzuchtgesetz und dem
Saatgutgesetz 1937Zugelassene Sorten nach dem Pflanzenzuchtgesetz und dem, Saatgutgesetz 1937
§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Die im Zuchtbuch für Kulturpflanzen als Hochzucht oder Erhaltungszucht eingetragenen Sorten und die in der Kundmachung gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz des Saatgutgesetzes 1937 zugelassenen Sorten gelten als zugelassene Sorten nach diesem Bundesgesetz.Die im Zuchtbuch für Kulturpflanzen als Hochzucht oder Erhaltungszucht eingetragenen Sorten und die in der Kundmachung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Unterabsatz des Saatgutgesetzes 1937 zugelassenen Sorten gelten als zugelassene Sorten nach diesem Bundesgesetz.
(2)Absatz 2,Die Zulassung gilt bis zum 31. Dezember des vierten Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(3)Absatz 3,Die im Zuchtbuch für Kulturpflanzen und im Sortenverzeichnis eingetragenen Sorten sind nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der Sortenzulassungsbehörde in die Sortenliste zu übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12140894
alte Dokumentnummer
N8199712484Y