Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Sonstige Übergangsbestimmungen
§ 76.Paragraph 76,
(1)Absatz eins,Bescheide, Bescheinigungen und darin erteilte Auflagen und Bedingungen nach der bisherigen Rechtslage gelten als Bescheide, Bescheinigungen, Auflagen und Bedingungen nach diesem Bundesgesetz.
(2)Absatz 2,Die nach der bisherigen Rechtslage vorgeschriebenen
Anforderungen an die Beschaffenheit von Saatgut gelten als
Anforderungen an die Beschaffenheit von Saatgut nach diesem Bundesgesetz, sofern das Saatgut vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anerkannt oder zugelassen wurde.
(3)Absatz 3,Saatgut, das mit der bisherigen zulässigen Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung in Verkehr gebracht werden darf, darf innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abverkauft werden.
(4)Absatz 4,Die gemäß § 5 Abs. 2 des Saatgutgesetzes 1937 in ein besonderes Register eingetragenen Mischungsanweisungen sind von der Saatgutanerkennungsbehörde in das Mischungsregister zu übertragen.Die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Saatgutgesetzes 1937 in ein besonderes Register eingetragenen Mischungsanweisungen sind von der Saatgutanerkennungsbehörde in das Mischungsregister zu übertragen.
(5)Absatz 5,Im übrigen gelten für Saatgut und Sorten, die von den §§ 73 bis 75 erfaßt werden, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Im übrigen gelten für Saatgut und Sorten, die von den Paragraphen 73 bis 75 erfaßt werden, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12140896
alte Dokumentnummer
N8199712486Y