Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Inverkehrbringen vor Abschluß der Prüfung auf Keimfähigkeit
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Wird ein Antrag auf Anerkennung oder Zulassung gestellt, so ist das Inverkehrbringen von Saatgut bereits vor dem Abschluß der Prüfung auf Keimfähigkeit zu bewilligen, wenn
die Notwendigkeit dazu nachgewiesen wird,
der beabsichtigte Zeitraum des Inverkehrbringens gemeldet wird,
das Ergebnis einer vorläufigen Analyse über die Beschaffenheit einschließlich der Keimfähigkeit vorgelegt wird,
sichergestellt ist, daß das Saatgut nur an den Erstempfänger, nicht jedoch an den Letztverbraucher abgegeben wird,
Name oder Firma und Adresse des Erstempfängers gemeldet werden,
ein Begleitpapier Name oder Firma und Adresse des Antragstellers, das Ergebnis der vorläufigen Keimfähigkeitsprüfung und die Kontrollnummer der Saatgutpartie enthält.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Saatgut aus Drittstaaten.Absatz eins, gilt nicht für Saatgut aus Drittstaaten.
(3)Absatz 3,Die Bewilligung ist aufzuheben, wenn
eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegt odereine der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht mehr vorliegt oder
nach Abschluß des Anerkennungs- oder Zulassungsverfahrens die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen des Saatgutes nicht mehr vorliegen.
Schlagworte
Anerkennungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Dokumentnummer
NOR12140828
alte Dokumentnummer
N8199712418Y