Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Standortabsicherungsgesetz 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 67/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Transparenz
§ 11.Paragraph 11,
Unbeschadet der Verpflichtungen zur Veröffentlichung gemäß dem Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen BGBl. I Nr. 5/2024 hat die Abwicklungsstelle bis spätestens sechs Monate nach Gewährung der Förderung Informationen gemäß Randnummer 57 der Leitlinien zu allen Einzelförderungen gemäß diesem Bundesgesetz, die einen Betrag von 500 000 Euro übersteigen, auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite gemäß dem 6. Abschnitt der Leitlinien zu veröffentlichen. Die Informationen sind ab Veröffentlichung mindestens zehn Jahre öffentlich zugänglich zu halten. Unbeschadet der Verpflichtungen zur Veröffentlichung gemäß dem Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024, hat die Abwicklungsstelle bis spätestens sechs Monate nach Gewährung der Förderung Informationen gemäß Randnummer 57 der Leitlinien zu allen Einzelförderungen gemäß diesem Bundesgesetz, die einen Betrag von 500 000 Euro übersteigen, auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite gemäß dem 6. Abschnitt der Leitlinien zu veröffentlichen. Die Informationen sind ab Veröffentlichung mindestens zehn Jahre öffentlich zugänglich zu halten.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025
Dokumentnummer
NOR40272458