Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Standortabsicherungsgesetz 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 67/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Förderungswerbende Unternehmen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Ansuchen auf Förderung nach diesem Bundesgesetz können von Unternehmen gestellt werden, die im jeweiligen Kalenderjahr, für das ein Ansuchen eingebracht wird, in einer oder mehreren Anlagen Produkte in den in Anhang 1 genannten Sektoren oder Teilsektoren herstellen.
(2)Absatz 2,Ansuchen können für den Anteil des Jahresstromverbrauchs einer Anlage gestellt werden, der über 1 GWh liegt.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025
Dokumentnummer
NOR40272451