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§ 12 SanG

Fassungen
ab 01.07.2002 — BGBl. I Nr. 30/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.07.2002 BGBl. I Nr. 30/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanitätergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. I Nr. 30/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SanG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Besondere Notfallkompetenzen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Notfallsanitäter kann entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft die Berechtigung zu weiteren Tätigkeiten, insbesondere zur Durchführung der endotrachealen Intubation ohne Prämedikation und endotrachealen Vasokonstriktorapplikation (Beatmung und Intubation), erwerben.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für den Erwerb der Berechtigung gemäß Absatz eins, ist
    1. Ziffer eins
      die Berechtigung zur Durchführung der allgemeinen Notfallkompetenzen gemäß Paragraph 11, und
    2. Ziffer 2
      die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung gemäß Paragraphen 41 und 42,
    Die Berechtigung ist vom erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an mit zwei Jahren befristet und darf erst nach Überprüfung der Kenntnisse gemäß Paragraph 51, Absatz 3, (Rezertifizierung) neuerlich erteilt werden.
  3. Absatz 3,Voraussetzung für die Durchführung der Tätigkeiten gemäß Absatz eins, ist
    1. Ziffer eins
      eine schriftliche Ermächtigung durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, und
    2. Ziffer 2
      eine entsprechende Anweisung eines anwesenden Arztes oder
    3. Ziffer 3
      sofern ein Arzt nicht anwesend ist, die vorangehende Verständigung des Notarztes oder die Veranlassung derselben.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016

Gesetzesnummer

20001744

Dokumentnummer

NOR40027453