Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Besondere Notfallkompetenzen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Notfallsanitäter kann entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft die Berechtigung zu weiteren Tätigkeiten, insbesondere zur Durchführung der endotrachealen Intubation ohne Prämedikation und endotrachealen Vasokonstriktorapplikation (Beatmung und Intubation), erwerben.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für den Erwerb der Berechtigung gemäß Abs. 1 istVoraussetzung für den Erwerb der Berechtigung gemäß Absatz eins, ist
die Berechtigung zur Durchführung der allgemeinen Notfallkompetenzen gemäß § 11 unddie Berechtigung zur Durchführung der allgemeinen Notfallkompetenzen gemäß Paragraph 11, und
die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung gemäß §§ 41 und 42.die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung gemäß Paragraphen 41 und 42,
Die Berechtigung ist vom erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an mit zwei Jahren befristet und darf erst nach Überprüfung der Kenntnisse gemäß § 51 Abs. 3 (Rezertifizierung) neuerlich erteilt werden.Die Berechtigung ist vom erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an mit zwei Jahren befristet und darf erst nach Überprüfung der Kenntnisse gemäß Paragraph 51, Absatz 3, (Rezertifizierung) neuerlich erteilt werden.
(3)Absatz 3,Voraussetzung für die Durchführung der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 istVoraussetzung für die Durchführung der Tätigkeiten gemäß Absatz eins, ist
eine schriftliche Ermächtigung durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 undeine schriftliche Ermächtigung durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, und
eine entsprechende Anweisung eines anwesenden Arztes oder
sofern ein Arzt nicht anwesend ist, die vorangehende Verständigung des Notarztes oder die Veranlassung derselben.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Dokumentnummer
NOR40027453