Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ergänzungsausbildung und -prüfung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung gemäß § 20 Abs. 8 Z 1 bzw. zur ergänzenden Ausbildung gemäß § 20 Abs. 8 Z 2 entscheidet der organisatorische Leiter des jeweiligen Moduls.Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 8, Ziffer eins, bzw. zur ergänzenden Ausbildung gemäß Paragraph 20, Absatz 8, Ziffer 2, entscheidet der organisatorische Leiter des jeweiligen Moduls.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich
des Ausschlusses von der Ausbildung,
der Durchführung der Prüfungen,
der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
der Beurteilung der Prüfungsergebnisse und
der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
gelten die Regelungen über die Ausbildung zum Sanitäter gemäß diesem Bundesgesetz.
(3)Absatz 3,Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 20 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. der Tätigkeiten des Sanitäters entsteht erst mit Eintragung.Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß Paragraph 20, Absatz 8, ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. der Tätigkeiten des Sanitäters entsteht erst mit Eintragung.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Dokumentnummer
NOR40027462