Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Abschlussprüfungen
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Die Ausbildungen zum Rettungssanitäter, zum Notfallsanitäter und in den Notfallkompetenzen schließen mit einer Prüfung vor einer Prüfungskommission ab, welcher folgende Personen angehören:
der medizinisch-wissenschaftliche Leiter des Moduls oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
eine Lehrkraft des Moduls und
eine vom Landeshauptmann entsandte fachkundige Person.
(2)Absatz 2,Die Kommission ist beschlussfähig, wenn
alle Kommissionsmitglieder vom Vorsitzenden ordnungsgemäß geladen wurden und
neben diesem oder dessen Stellvertreter mindestens ein weiteres Mitglied oder dessen Stellvertreter anwesend ist.
(3)Absatz 3,Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4)Absatz 4,Darüber hinaus sind folgende Personen berechtigt, der kommissionellen Prüfung als Beobachter beizuwohnen:
ein Vertreter der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung (bei Grundwehrdienern ein Soldatenvertreter),
eine sonstige Vertrauensperson des Prüfungskandidaten.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Dokumentnummer
NOR40027471