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§ 40 SanG

Fassungen
ab 01.07.2002 — BGBl. I Nr. 30/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 40 heute01.07.2002 BGBl. I Nr. 30/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanitätergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. I Nr. 30/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SanG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Modul Venenzugang und Infusion

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung zur allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion umfasst insgesamt 50 Stunden, und zwar
    1. Ziffer eins
      eine theoretische Ausbildung im Umfang von 10 Stunden sowie
    2. Ziffer 2
      ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Umfang von 40 Stunden.
  2. Absatz 2,Eine vertiefende theoretische Ausbildung und das Praktikum gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind in folgenden Fächern zu absolvieren:
    1. Ziffer eins
      Herstellung von Venenzugängen,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern,
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen bei speziellen Notfällen.
  3. Absatz 3,Die erfolgreiche Teilnahme am Praktikum ist durch eine Bestätigung nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016

Gesetzesnummer

20001744

Dokumentnummer

NOR40027481