Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Modul Venenzugang und Infusion
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung zur allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion umfasst insgesamt 50 Stunden, und zwar
eine theoretische Ausbildung im Umfang von 10 Stunden sowie
ein Praktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Umfang von 40 Stunden.
(2)Absatz 2,Eine vertiefende theoretische Ausbildung und das Praktikum gemäß Abs. 1 Z 2 sind in folgenden Fächern zu absolvieren:Eine vertiefende theoretische Ausbildung und das Praktikum gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind in folgenden Fächern zu absolvieren:
Herstellung von Venenzugängen,
Maßnahmen bei Störungen der Vitalfunktionen und Regelkreise,
Maßnahmen bei verschiedenen Krankheitsbildern,
Maßnahmen bei speziellen Notfällen.
(3)Absatz 3,Die erfolgreiche Teilnahme am Praktikum ist durch eine Bestätigung nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Dokumentnummer
NOR40027481