Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
4. Hauptstück
Übergangsbestimmungen
Sanitätsgehilfen mit Defibrillationsberechtigung
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Personen, die
auf Grund einer absolvierten Ausbildung eine Berufsberechtigung als Sanitätsgehilfe gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, besitzen, undauf Grund einer absolvierten Ausbildung eine Berufsberechtigung als Sanitätsgehilfe gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste – MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, besitzen, und eine aufrechte Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten gemäß § 44a leg. cit. besitzen,eine aufrechte Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten gemäß Paragraph 44 a, leg. cit. besitzen,
sind zur Ausübung des Berufs des Rettungssanitäters und zur Führung der Berufsbezeichnung „Rettungssanitäter“/“Rettungssanitäterin“ nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes berechtigt.
(2)Absatz 2,Für Personen gemäß Abs. 1 ist der Stichtag abweichend von § 15 der auf den Tag der letztmaligen erfolgreichen Rezertifizierung bzw. Erlangung der Berechtigung gemäß § 44a MTF-SHD-G folgende Monatserste.Für Personen gemäß Absatz eins, ist der Stichtag abweichend von Paragraph 15, der auf den Tag der letztmaligen erfolgreichen Rezertifizierung bzw. Erlangung der Berechtigung gemäß Paragraph 44 a, MTF-SHD-G folgende Monatserste.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Dokumentnummer
NOR40027495